Jugendvorstoss

Ein Jugendvorstoss kann von einer Versammlung von mindestens 60 Kindern und Jugendlichen zwischen dem vollendeten 12. und dem vollendeten 18. Altersjahr mit Wohnsitz in der Stadt Zürich zuhanden der Geschäftsleitung eingereicht werden. Fällt der Gegenstand des Jugendvorstosses in die Zuständigkeit des Gemeinderats, beschliesst dieser innerhalb von sechs Monaten, ob der Jugendvorstoss in Form eines Postulats an den Stadtrat überwiesen oder abgelehnt wird.

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