Jugendvorstoss

Ein Jugendvorstoss kann von einer Versammlung von mindestens 60 Kindern und Jugendlichen zwischen dem vollendeten 12. und dem vollendeten 18. Altersjahr mit Wohnsitz in der Stadt Zürich zuhanden der Geschäftsleitung eingereicht werden. Fällt der Gegenstand des Jugendvorstosses in die Zuständigkeit des Gemeinderats, beschliesst dieser innerhalb von sechs Monaten, ob der Jugendvorstoss in Form eines Postulats an den Stadtrat überwiesen oder abgelehnt wird.

Was ist ein Jugendvorstoss?

Mit einem Jugendvorstoss können junge Menschen politische Anliegen formulieren und sich aktiv in die Gestaltung ihrer Lebensumgebung einbringen. Jugendvorstösse behandeln Themen, die für junge Menschen relevant sind, wie Bildung, Freizeitangebote, Umweltschutz oder Jugendbeteiligung. Sie werden als Prüfantrag im Sinne eines Postulats eingereicht.

Der Jugendvorstoss muss Inhalte betreffen, die in die Kompetenz des Gemeinderats fallen. Wenn ein Anliegen ausserhalb der Zuständigkeit des Gemeinderats liegt, kann es als Petition bei der entsprechenden Behörde eingereicht werden.

Wer kann einen Jugendvorstoss einreichen?


Mindestens 60 Jugendliche im Alter von 12–18 Jahren können nach einer Versammlung gemeinsam beim Ratspräsidium des Gemeinderats Zürich Jugendvorstösse einreichen. 

Wie reiche ich einen Jugendvorstoss ein?

Um einen Jugendvorstoss einzureichen, sind im Allgemeinen folgende Schritte erforderlich:

  1. Vorbereitung des Vorstosses: Das Anliegen muss klar und präzise formuliert sein. Es ist zu überlegen, welche konkreten Massnahmen oder Änderungen vorschlagen werden möchten und wie diese umsetzbar sind.
    Wichtig: Für einen Jugendvorstoss muss das Anliegen im Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats liegen. In der Gemeindeordnung steht ab Art. 53, wofür der Gemeinderat zuständig ist. Nicht zuständig ist er beispielsweise für Lehrinhalte, die an Schulen vermittelt werden.

  2. Beschluss über den Vorstoss: An der Versammlung wird über den Vorstoss abgestimmt. Die Mehrheit der anwesenden Jugendlichen muss für den Vorstoss stimmen.

  3. Vorstosses einreichen: Der Jugendvorstoss wird beim Ratspräsidium zuhanden der Geschäftsleitung des Gemeinderats schriftlich eingereicht. Dies kann per Post oder persönlich erfolgen. Es ist darauf zu achten, dass alle erforderlichen Informationen (Name, Kontaktdaten, Begründung des Vorstosses, Protokoll der Versammlung, Unterschriftenliste usw.) vollständig angegeben sind.

Es kann hilfreich sein, sich vor der Einreichung mit anderen Jugendlichen auszutauschen, die ähnliche Anliegen haben, oder sich bei Jugendorganisationen zu informieren, die bereits Erfahrung mit Jugendvorstössen haben. 

Zudem unterstütz das Projekt «Euses Züri – Kinder und Jugendliche reden mit!» Jugendliche, ihre Ideen, Anliegen und Wünsche in die Politik einzubringen.

Wie geht es weiter?

  1. Prüfung durch die Geschäftsleitung: Nach Eingang wird der Jugendvorstoss durch die Geschäftsleitung des Gemeinderats geprüft. Ist der Vorstoss nicht gültig, wird er nicht weiter behandelt und ist damit erledigt. Wenn der Jugendvorstoss gültig ist und in die Zuständigkeit des Gemeinderats fällt, wird er im Gemeinderat traktandiert. Ist der Jugendvorstoss gültig, fällt aber nicht in die Zuständigkeit des Gemeinderats, leitet die Geschäftsleitung ihn als Petition an die entsprechende Behörde weiter.

  2. Stellungnahme durch den Stadtrat: Ist der Vorstoss gültig, teilt der Stadtrat innerhalb von drei Monaten mit, ob er den Jugendvorstoss als Postulat annehmen wird. Falls der Stadtrat die Entgegennahme ablehnt, begründet er dies schriftlich.

  3. Beratung und Entscheid: Der Gemeinderat entscheidet innerhalb von sechs Monaten, ob der Jugendvorstoss als Postulat an den Stadtrat weitergeleitet oder abgelehnt wird. Wird der Vorstoss abgelehnt, wird er nicht weiter behandelt und ist damit erledigt. Die Person, die den Vorstoss in der Versammlung eingebracht hat (oder ihre Vertretung) darf den Vorstoss im Gemeinderat mündlich begründen.

Wann ist der Vorstoss gültig?

  • Der Wohnsitz der einreichenden Personen ist in der Stadt Zürich.
  • Die Kinder und Jugendlichen sind zwischen 12 und 18 Jahre alt.
  • Die Mehrheit der Versammlung hat dem Jugendvorstoss zugestimmt.
  • Der Vorstoss betrifft den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats (Gemeindeordnung der Stadt Zürich, Art. 53 ff).

Gesetzliche Grundlagen

In der Gemeindeordnung der Stadt Zürich und in der Geschäftsordnung des Gemeinderats Zürich gibt es weitere Informationen zu den Jugendvorstössen. Sie bilden die gesetzliche Grundlage.

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