Der Gemeinderat berät über Vorlagen des Stadtrats (Weisungen) und über Vorstösse aus dem Rat.
Eine Weisung ist eine Vorlage des Stadtrats an den Gemeinderat. Der Stadtrat beantragt darin zum Beispiel Ausgaben für einen bestimmten Zweck oder bittet um Kenntnisnahme eines Berichts. Weisungen werden in der Regel von Kommissionen des Gemeinderats vorberaten.
Vorstösse sind Anliegen, die von den Mitgliedern oder Fraktionen des Gemeinderats eingereicht werden. Mit einem Vorstoss können sie Auskunft vom Stadtrat verlangen oder, sofern der Vorstoss im Rat eine Mehrheit findet, dem Stadtrat Aufträge erteilen.
- Motion: Eine Motion verpflichtet den Stadtrat, einen Entwurf auszuarbeiten, wie ein Beschluss erlassen, geändert oder aufgehoben werden kann. Findet die Motion im Rat eine Mehrheit und wird damit dem Stadtrat überwiesen, hat der Stadtrat zwei Jahre Zeit, diesen Entwurf dem Gemeinderat vorzulegen.
- Postulat: Ein Postulat fordert den Stadtrat auf zu prüfen, ob und wie er ein Anliegen oder eine Idee umsetzen kann. Der Stadtrat kann damit auch aufgefordert werden, einen Bericht zu erstatten. Findet das Postulat im Rat eine Mehrheit und wird damit dem Stadtrat überwiesen, hat der Stadtrat zwei Jahre Zeit, das Ergebnis seiner Prüfung vorzulegen.
- Parlamentarische Initiative: Mit einer Parlamentarischen Initiative verlangen die Mitglieder des Gemeinderats vom Gemeinderat den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Beschlusses, der in die Zuständigkeit der Gemeinde oder des Gemeinderats fällt. Unterstützt mindestens ein Drittel der Ratsmitglieder die Initiative, wird diese zur Berichterstattung und Antragstellung an eine Kommission überwiesen. Anschliessend beschliesst der Gemeinderat über die Initiative und die Anträge der Kommission.
- Interpellation: Mit einer Interpellation wird Auskunft über ein beliebiges Geschäft oder Thema in der städtischen Verwaltung verlangt. Der Stadtrat beantwortet die Interpellation schriftlich innert sechs Monaten. Liegt die Antwort vor, wird in der Regel im Rat über die Interpellation diskutiert, danach ist der Vorstoss erledigt.
- Schriftliche Anfrage: Mit einer Schriftlichen Anfrage wird Auskunft über ein beliebiges Geschäft oder Thema in der städtischen Verwaltung verlangt. Der Stadtrat beantwortet die Anfrage schriftlich innert drei Monaten. Eine Diskussion im Rat findet nicht statt.
- Beschlussantrag: Beschlussanträge sind Vorstösse, die die innere Organisation oder die Geschäftsordnung des Gemeinderats betreffen.
- Globalbudgetantrag: Mit einem Globalbudgetantrag wird der Stadtrat aufgefordert, eine Änderung oder Ergänzung des nächsten Globalbudgets zu prüfen. Bei einem Globalbudget wird einer Verwaltungseinheit ein pauschaler Betrag bewilligt. Über diesen Betrag kann die Organisation weitgehend unabhängig verfügen. Der Gemeinderat gibt lediglich die Leistungs- und/oder Wirkungsziele vor.
Jede stimmberechtigte Person kann eine Einzelinitiative bei der Geschäftsleitung des Gemeinderats einreichen. Der Gemeinderat entscheidet innert sechs Monaten über die vorläufige Unterstützung. Dafür sind mindestens 42 Stimmen aus dem Rat nötig. Wird die Einzelinitiative vorläufig unterstützt, ist der Stadtrat verpflichtet, innert 1,5 Jahren eine Weisung vorzulegen. Findet die Einzelinitiative keine Unterstützung, ist sie erledigt.
Ein Jugendvorstoss kann von einer Versammlung von mindestens 60 Kindern und Jugendlichen zwischen dem vollendeten 12. und dem vollendeten 18. Altersjahr mit Wohnsitz in der Stadt Zürich zuhanden der Geschäftsleitung eingereicht werden. Fällt der Gegenstand des Jugendvorstosses in die Zuständigkeit des Gemeinderats, beschliesst dieser innerhalb von sechs Monaten, ob der Jugendvorstoss in Form eines Postulats an den Stadtrat überwiesen oder abgelehnt wird.
Wenn eine Privatperson oder eine Organisation durch einen Beschluss des Gemeinderats direkt betroffen ist und ihre Interessen gefährdet sieht, kann diese Rekurs gegen den Beschluss einlegen. Damit wird ein Rechtsmittelverfahren eröffnet. Der Gemeinderat entscheidet auf Antrag der Geschäftsleitung über den nächsten Verfahrensschritt.